Gründungsprüfung
Eine Gründungsprüfung durch externe Prüfer hat bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gemäß § 33 AktG immer dann stattzufinden, wenn mindestens einer der folgenden vier Tatbestände vorliegt:
- Aktienübernahme für Rechnung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds
- Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied gehört zu den Gründern
- Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen
- Vorteilsgewährung, Entschädigung, Belohnung für ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied