Prüfung nach § 34c GewO
§ 34c GewO ist eine Zulassungsregelung, die gewährleisten soll, dass Gewerbetreibende, welche die im Gesetz bezeichneten Tätigkeiten neu beginnen wollen, zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Die Vorschrift des § 34c GewO bezieht sich auf den selbstständigen Gewerbetreibenden, d.h. denjenigen, der das Gewerbe auf eigene Rechnung unter eigener Verantwortlichkeit ausüben will. Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden.