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Mindestlohngesetz (MiLoG) ab dem 01.01.2015

Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) hat der Gesetzgeber die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohnes beschlossen. Ab dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50 € pro Arbeitsstunde. Es handelt sich hierbei um einen Bruttolohn.

Das MiLoG birgt zum einen erhebliche Risiken und normiert zum anderen neue Verpflichtungen für Sie als Arbeitgeber. Außerhalb des MiLoG können zudem auf Basis des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zusätzlich verbindliche branchenbezogene Mindestlöhne ausgehandelt werden. Bundesweit gibt es derzeit für einige Branchen gesetzliche Mindestlöhne, wobei in diesen Fällen ein Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für allgemein verbindlich erklärt wurde. Diese liegen meist bereits jetzt über den ab 01.01.2015 geltenden 8,50 €. Doch sehen einige Mindestlohntarife einen geringeren Mindestlohn vor.

Für die Arbeitnehmer der folgenden Branchen bleibt es daher auch ab Januar 2015 bei einem niedrigeren Mindestlohn:

Fleischbearbeitung, Friseurhandwerk, Gebäudereinigung, Landwirtschaft, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Zeitarbeit, Pflegebranche.

Das Mindeslohnsgesetz findet gemäß § 22 Abs. 1 MiloG grundsätzlich auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die im Bundesgebiet beschäftigt sind. Auch Praktikanten fallen grundsätzlich unter das Mindestlohngesetz, es sei denn, es liegt eine der gesetzlich definierten Sonderfälle vor, wie z.B. ein verpflichtendes Schulpraktikum. Bei dem Mindestlohn handelt es sich um den Bruttolohn pro Arbeitsstunde. Variable Vergütungsbestandteile können dann angerechnet werden, wenn sie eine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Nicht anrechenbar auf den Mindestlohn sind Vergütungsbestandteile, die einen ganz anderen Zweck verfolgen und anderen Bindungen unterfallen.

Dazu gehören beispielsweise:

Vermögenswirksame Leistungen, Wechselschichtzulagen, Schmutzzulagen, Überstundenzuschläge, Nachtschichtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge, Gefahrenzulage, Akkordprämien oder Qualitätsprämien.

Zu beachten ist auch, dass eine Haftung des Auftraggebers nach § 13 MiLoG eingefügt wurde. Ein Auftraggeber haftet für die Verpflichtung des Auftragnehmers oder seines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestlohnes an seine Arbeitnehmer. Hierdurch wird eine Einstandspflicht für alle Unternehmer begründet, die sich bei der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen Dritter bedienen. Die Haftungspflicht umfasst den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Unternehmer, die bei der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen auf die Unterstützung durch Subunternehmer angewiesen sind, sind durch diese Regelungen gezwungen, bei der Auftragsvergabe Vorkehrungen zu treffen, die das Risiko der Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer ihres Auftragnehmers oder die Arbeitnehmer von dessen Nachunternehmer möglichst gering halten.

Neu eingeführt wurden auch Dokumentations- und Meldepflichten für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Zunächst muss der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte (außerhalb von Privathaushalten) ebenso wie für Arbeitnehmer in den Wirtschaftsbereichen nach § 2 a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (Baugewerbe, Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und in der Fleischwirtschaft) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer, spätestens 7 Tage nach Erbringung der Arbeitsleistung aufzeichnen und diese Aufzeichnungen dann mindestens 2 Jahre lang aufbewahren (vgl. § 17 Abs. 1 MiLoG).

Darüber hinaus müssen die von dieser Dokumentationspflicht erfassten Arbeitgeber, die für den Nachweis der Zahlungen des Mindestlohnes erforderlichen Dokumente in Deutschland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der Beschäftigung, maximal jedoch für 2 Jahre, bereithalten.