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Gründungsprüfung

Eine Gründungsprüfung durch externe Prüfer hat bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gemäß § 33 AktG immer dann stattzufinden, wenn mindestens einer der folgenden vier Tatbestände vorliegt:

  • Aktienübernahme für Rechnung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds
  • Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied gehört zu den Gründern
  • Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen
  • Vorteilsgewährung, Entschädigung, Belohnung für ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied